Alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benut­zung durch Ihre Arbeit­nehmer vorge­sehen sind, werden als Arbeits­mittel bezeichnet. Dies sind z.B. Türen und Tore, Stapler, Kräne, Hubar­beits­bühnen sowie Fahrzeug­he­be­bühnen.

Arbeits­mittel unter­liegen der Prüfpflicht gemäß Artbeits­mit­tel­ver­ord­nung (AM-VO).

Ihren Ursprung hat die Arbeits­mit­tel­ver­ord­nung im Arbeit­neh­mer­schutz­ge­setz (ASchG) und dient somit haupt­säch­lich dem Schutz der Arbeit­nehmer, beim tägli­chen Umgang mit Maschinen und Anlagen im Zuge der Ausübung Ihres Berufs.

Die AM-VO unter­scheidet hinsicht­lich Prüfungen im Wesent­li­chen zwischen Abnah­me­prü­fung, wieder­keh­rende Prüfung, Prüfung nach außer­ge­wöhn­li­chen Ereig­nissen und Prüfung nach Aufstel­lung.
Gerne biete ich Ihnen die genannten Prüfungen an und führe diese vor Ort an Ihren Anlagen durch.

Neben den Prüfpflichten sieht die Arbeits­mit­tel­ver­ord­nung (AM-VO) weitere Vorschriften für die Beschaf­fen­heit, den Betrieb und die Instand­hal­tung von Arbeits­mit­teln vor.

Kontak­tieren Sie mich hierzu bitte unver­bind­lich für ein beratendes Gespräch: Link zum Kontakt­for­mular.